Der Heilige Koran
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4. Sure Die Frauen "An-Nisā' "/
vers 6
6. Prft die Waisen, wenn sie heranwachsen, auf Handlungsfhigkeit hin! Wenn sie das Heiratsalter erreichen und ihr feststellt, da sie richtig handeln knnen, so bergebt ihnen ihr in eurer Obhut befindliches Vermgen! Ihr drft mit dem Vermgen der Waisen, das ihr verwaltet, nicht verschwenderisch umgehen und nicht danach trachten, es an euch zu reien, bevor sie volljhrig sind. Wer vermgend ist, darf vom Besitz der Waisen, den er verwaltet, nichts fr seinen Unterhalt abziehen. Wer arm ist, darf fr seinen Unterhalt etwas nehmen, jedoch in Maen. Die bergabe des Vermgens an die Waisen hat in der Gegenwart von Zeugen zu erfolgen. Gott gengt als Abrechner.
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