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   Der Heilige Koran /4. Sure Die Frauen "An-Nisā' "/
 
vers 12

12. Der Ehemann erhlt von der Hinterlassenschaft seiner Frau die Hlfte, wenn sie keine Kinder (von ihm oder von einem anderen Mann) hat. Der Ehemann erbt nur ein Viertel, wenn seine verstorbene Frau Kinder (von ihm oder von einem anderen Mann) hat. Diese Verteilung erfolgt unter Bercksichtigung eines eventuell vorhandenen Testaments oder einer zu begleichenden Schuld. Die Ehefrau oder die Ehefrauen erben vom Ehemann ein Viertel, wenn er kinderlos ist. Ihr Anteil ist ein Achtel, wenn er Kinder hinterlt. Diese Verteilung erfolgt unter Bercksichtigung eines eventuell vorhandenen Testaments oder einer zu begleichenden Schuld. Wenn der Erblasser, sei es ein Mann oder eine Frau, kinder- und elternlos ist, aber einen Halbbruder (mtterlicherseits) oder eine Halbschwester (mtterlicherseits) hat, so erben diese ein Sechstel. Sind es mehrere Brder oder mehrere Schwestern, so teilen sie ein Drittel unter sich. Diese Verteilung erfolgt unter Bercksichtigung eines eventuell vorhandenen Testaments oder einer zu begleichenden Schuld, damit keinem Erben ein Nachteil entsteht. Das ist ein Gebot Gottes, der alles wei und unendlich langmtig ist.

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12. Der Ehemann erhlt von der Hinterlassenschaft seiner Frau die Hlfte, wenn sie keine Kinder (von ihm oder von einem anderen Mann) hat. Der Ehemann erbt nur ein Viertel, wenn seine verstorbene Frau Kinder (von ihm oder von einem anderen Mann) hat. Diese Verteilung erfolgt unter Bercksichtigung eines eventuell vorhandenen Testaments oder einer zu begleichenden Schuld. Die Ehefrau oder die Ehefrauen erben vom Ehemann ein Viertel, wenn er kinderlos ist. Ihr Anteil ist ein Achtel, wenn er Kinder hinterlt. Diese Verteilung erfolgt unter Bercksichtigung eines eventuell vorhandenen Testaments oder einer zu begleichenden Schuld. Wenn der Erblasser, sei es ein Mann oder eine Frau, kinder- und elternlos ist, aber einen Halbbruder (mtterlicherseits) oder eine Halbschwester (mtterlicherseits) hat, so erben diese ein Sechstel. Sind es mehrere Brder oder mehrere Schwestern, so teilen sie ein Drittel unter sich. Diese Verteilung erfolgt unter Bercksichtigung eines eventuell vorhandenen Testaments oder einer zu begleichenden Schuld, damit keinem Erben ein Nachteil entsteht. Das ist ein Gebot Gottes, der alles wei und unendlich langmtig ist.

 
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