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   Der Heilige Koran /2. Sure Die Kuh "Al-Baqara"/
 
vers 234

234. Wenn diejenigen unter euch, die abberufen werden, Gattinnen hinterlassen, so sollen diese sich vier Monate und zehn Tage (auf Schwangerschaft hin) beobachten. Wenn die Zeit verstrichen ist, drft ihr (die ihr das Sagen habt) ihnen nicht verbieten, ber sich selbst zu verfgen (und zu heiraten), vorausgesetzt, da das in Recht und Ehren geschieht. Gott wei alles, was ihr tut.

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234. Wenn diejenigen unter euch, die abberufen werden, Gattinnen hinterlassen, so sollen diese sich vier Monate und zehn Tage (auf Schwangerschaft hin) beobachten. Wenn die Zeit verstrichen ist, drft ihr (die ihr das Sagen habt) ihnen nicht verbieten, ber sich selbst zu verfgen (und zu heiraten), vorausgesetzt, da das in Recht und Ehren geschieht. Gott wei alles, was ihr tut.

 
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