Der Heilige Koran
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2. Sure Die Kuh "Al-Baqara"/
vers 178
178. O ihr Glubigen! Es ist Pflicht, im Fall von vorstzlichem Totschlag, Vergeltung zu ben. (Der Tter ist zur Rechenschaft zu ziehen). Ein Freier fr einen Freien, ein Leibeigener fr einen Leibeigenen und eine Frau fr eine Frau. Wenn aber die Angehrigen des Ermordeten dem Tter verzeihen, ist eine Ersatzsumme zu entrichten. Die Begleichung mu korrekt und unverzglich erfolgen, und die Angehrigen des Toten haben sich tolerant zu verhalten. Dieser Verfgung Gottes wohnen Erleichterung und Barmherzigkeit inne. Wer sie dann berschreitet, zieht sich eine peinvolle Strafe zu.
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